Satzung der Motorradfreunde Ammerbuch e.V. |
1. | Name und Sitz |
| Der Verein führt den Namen „Motorradfreunde Ammerbuch e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
2. | Geschäftsjahr |
| Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
3. | Mitgliedschaft |
| Der Verein besteht aus |
|
a)
|
|
aktiven Mitgliedern |
b)
|
|
passiven Mitgliedern |
c)
|
|
Ehrenmitgliedern |
a.1)
|
|
aktives Mitglied kann werden, der ein Kleinkraftrad oder ein Kraftrad besitzt |
b.1)
|
|
passives Mitglied kann jeder werden |
c.1)
|
|
Ein Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vereinsvorsitzenden durch die Vorstandschaft ernannt werden, wenn dieser sich um die Förderung und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Er genießt die Rechte eines aktiven Mitglieds und ist von Vereinsbeiträgen befreit. Für die Ernennung eines Ehrenmitgliedes benötigt man einen einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft |
d)
|
|
d) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Vorstandschaft des Vereins stellen und das Kapitel 3., a.1) oder b.1) erfüllen. Nach einer vom Ausschuss festgelegten Probezeit entscheidet der Ausschuss über die Aufnahme des Antragstellers. |
d.1)
|
|
Ist ein Mitglied aus dem Verein ausgeschieden, benötigt es nach der Erfüllung von Kapitel 3.d) eine zweidrittel Mehrheit aller Ausschussmitglieder für eine Wiederaufnahme. Er hat die Möglichkeit, eine von ihm organisierte außerordentliche Ausschusssitzung für die Abstimmung einzuberufen. (Dieser Abschnitt d.1) ist nicht dem Kapitel 9. untergeordnet.) |
|
4. | Beendigung der Mitgliedschaft |
| Die Mitgliedschaft endet: |
|
a)
|
|
durch freiwilligen Austritt Dieser ist schriftlich oder mündlich gegenüber dem Ausschuss zu erklären: Das ausscheidende Mitglied scheidet am Ende des jeweiligen Jahresquartals aus. |
b)
|
|
durch Ausschluss Der Ausschluss erfolgt durch eine zweidrittel Mehrheit des Ausschusses. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Vor dieser Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich bei einer Ausschusssitzung zu rechtfertigen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Ausschlusses bei der Vorstandschaft eingegangen sein. Der Ausschuss stimmt nach Erhalt der Berufung erneut ab. |
Ausschlussgründe sind: |
•
|
|
Handlungen, die dem Verein schaden zufügen, |
•
|
|
satzungswidriges Verhalten |
Der / die Ausgeschlossene hat den Clubausweis zurückzugeben, außerdem sind die Clubhemden und das Clubabzeichen zurückzugeben, wobei der Zeitwert ersetzt wird.
|
5. | Organe des Vereins sind |
|
•
|
|
der Vorstand |
•
|
|
die Vorstandschaft |
•
|
|
der Ausschuss |
•
|
|
die Mitgliederversammlung |
|
6. | Der Vorstand |
| Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden der Vorstandschaft. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. |
7. | Die Vorstandschaft |
|
Die Vorstandschaft besteht aus |
•
|
|
dem 1. Vorstandsvorsitzenden |
•
|
|
dem 2. Vorstandsvorsitzenden |
•
|
|
dem Kassier |
•
|
|
dem stellvertretenden Kassier |
•
|
|
dem Schriftführer |
|
8. | Der Ausschuss |
| Der Ausschuss setzt sich zusammen aus |
|
•
|
|
der Vorstandschaft |
•
|
|
weiteren 4 Mitgliedern |
a)
|
|
Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. |
b)
|
|
Die Vereinigung von zwei Ausschussämtern ist unzulässig. |
c)
|
|
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. |
d)
|
|
Die Beschlüsse des Ausschusses werden am schwarzen Brett im Vereinsheim bekannt gemacht. |
e)
|
|
Eine zweidrittel Mehrheit des Ausschusses ist für eine Satzungsänderung erforderlich |
f)
|
|
Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Bei wiederholtem Fehlen ohne glaubwürdigen Grund droht der Ausschluss vom Ausschuss. Nachfolger wird das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl der Jahreswahl. |
|
9. | Die Mitgliederversammlung |
| Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, muss eine Hauptversammlung stattfinden. |
| Sinn und Zweck der Hauptversammlung |
|
a)
|
|
Die Entgegennahme des Jahresberichts und Jahresabrechnung der Vorstandschaft. |
b)
|
|
Die Entlastung der Vorstandschaft. |
c)
|
|
Die Wahl weiterer 4 Ausschussmitglieder (gewählt sind diejenigen mit der höchstens Stimmenzahl; es ist keine Stimmenmehrheit lt. Gesetz erforderlich.) |
d)
|
|
Bestellung der Kassenprüfer. |
e)
|
|
Die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins. |
•
|
|
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. |
•
|
|
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist im jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. |
•
|
|
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt am schwarzen Brett im Vereinsheim. |
•
|
|
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Vierfünftel der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
|
10. | Beurkundung der Beschlüsse |
| Die in der Ausschusssitzung und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen. |
11. | Kassenführung |
|
•
|
|
Der Vereinskassierer ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen, welche laufend zu nummerieren sind, zu verbuchen |
•
|
|
Die Kasse ist vor der Hauptversammlung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. |
•
|
|
Der Kassenabschluss ist mit einem Vermerk der Rechnungsprüfer zu versehen. |
|
12. | Beiträge |
|
•
|
|
Der Mitgliedsbeitrag wird von allen Mitgliedern durch Einzugsermächtigung abgebucht. |
•
|
|
Jedes Mitglied hat außerdem bei Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten. |
•
|
|
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch den Ausschuss jeweils für ein Jahr festgelegt. |
|
13. | Abzeichen des Vereins (Vereinswappen) |
| Sämtliche Abzeichen und Clubhemden der Motorradfreunde Ammerbuch e.V. bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden beim Ausscheiden eines Mitglieds gegen Erstattung des Zeitwertes eingezogen. |
14. | Allgemeines |
|
a)
|
|
Die Mitglieder sind verpflichtet, mindestens einmal im Monat an den Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
b)
|
|
Jedes aktive Mitglied ist dazu verpflichtet, mindestens einen Monat pro Kalenderjahr das Vereinsheim zu bewirten. Passive Mitglieder können dies auf freiwilliger Basis tun. |
c)
|
|
Zeigt ein Mitglied auffallend wenig Interesse am Vereinsleben, ist es vom Vorstand zu mahnen. Dies gilt auch, wenn der Vorstand von anderen Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht wird. |
d)
|
|
Zeigt ein Mitglied nach mehreren Mahnungen kein Interesse ohne einen glaubwürdigen Grund abgegeben zu haben, kann ihm der Ausschuss eine Probezeit auferlegen und danach über seinen Ausschluss nach Kapitel 4. abstimmen. |
e)
|
|
Die Satzung muss jedem neuen Mitglied vorgelegt werden. Sie wird durch Unterschrift des neuen Mitglieds akzeptiert. |
|
15. | Zweck des Vereins |
|
a)
|
|
Der Verein ist eine Vereinigung von Motorradfahrern sowie Freunden und Förderern des Motorradfahrens. |
b)
|
|
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
c)
|
|
Der Verein bezweckt die Ausübung des verkehrs- und sicherheitsgerechten Motorradfahrens. |
d)
|
|
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
e)
|
|
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
f)
|
|
Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorradsportes. |
|
| Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: |
|
•
|
|
gemeinsamen Besuch von sportlichen Veranstaltungen, |
•
|
|
gemeinsame Teilnahme von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Mitwirkung bei Faschings Umzügen, Dorfturnieren, usw.), |
•
|
|
gemeinsame Ausfahrten, |
•
|
|
gemeinsame Organisation eines Motorradtreffens (einmal im Jahr), |
•
|
|
Durchführung bzw. Teilnahme an Motorradrennen, |
•
|
|
Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, |
•
|
|
Durchführung von Kursen zur Verkehrserziehung, zum Umgang mit Motorrädern, zur Sicherheit im Verkehr und |
•
|
|
Jugend Förderung. |
|
16. | Auflösung des Vereins |
| Der Verein wird aufgelöst durch eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit, die im Kapitel 9. festgesetzt ist. |
| Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. |
| Das Rest vermögen fällt an den Rettungsdienst Stiftung „Björn Steiger e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |